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Elgg, 832 Winterthurerstrasse, Fussgängerübergang, Eingangstor, Strassensanierung und Bushaltestellen Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb
– Elgg, 832 Winterthurerstrasse, Fussgängerübergang, Eingangstor, Strassensanierung und Bushaltestellen
Die Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, beabsichtigt auf der Winterthurer-/Bahnhofstrasse/Mühlegasse im Innerortsbereich von Elgg vom Knoten Bahnhofstrasse/Vordergasse bei Strassen-km 3.690 bis zum Ortsaugang Richtung Winterthur bei Strassen-km 4.250, in einem Streckenabschnitt von ca. 560m den Strassenoberbau zu sanieren und die Strassen- und Gehweginfrastruktur auszubauen, damit auch die Anforderungen an hindernisfreie Zugänge gewährleitet werden. Im gleichen Zuge wird die Strassenentwässerung, sowie die Beleuchtung im ganzen Projektperimeter erneuert und angepasst. Die Gemeinde Elgg beabsichtigt, auf dem Abschnitt der Mühlegasse/Winterthurerstrasse, auf welchem gemäss heutiger Signalisierung noch Tempo 50 gilt, die bestehende Tempo-30-Zone auszudehnen.
Angaben zur Auflage
Gemeindeverwaltung Elgg
Lindeplatz 4
8353 Elgg
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüchen, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbahn:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion
Tiefbauamt
Projektieren und Realisieren
Walcheplatz 2
8090 Zürich
Ablauf der Frist: 16.10.2023
Freundliche Grüsse
Werke und Tiefbau Elgg
Rolf Schüpbach
Bereichsleiter